Jeder Buchende einer Reise muss vor der Zahlung des Reisepreises einen Sicherungsschein im Original bekommen. Diese Pflicht trifft nicht jeden Veranstalter. Ausgenommen sind diejenigen,
- die nur manchmal und außerhalb ihrer gewerblichen Tätigkeit Reisen veranstalten,
- die Anbieter von Tagesfahrten sowie
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, vgl. § 651 k BGB.
Die gesetzliche Regelung geht aus einer EU-Richtlinie vom 13.06.1990 hervor: Jeder Veranstalter muss Zahlungen für eine Pauschalreise gegen Insolvenz versichern. Dies gilt auch für Last Minute Buchungen. Die Risiken von der Rückzahlung von bereits geleisteten Anzahlungen und der Kostenersatz für den Transport zurück am Ende der Reise sind dann versichert. Der Reisende muss die Rückreise selber organisieren. Er kann keine Hilfestellungen durch die Versicherung erwarten.
Der Sicherungsschein deckt aber nur das Insolvenzrisiko des Veranstalters ab. Nicht gedeckt ist das Insolvenzrisiko des vermittelnden Reisebüros.
Achten Sie bitte bei der Buchung einer Pauschalreise darauf, einen Sicherungsschein im Original vom Veranstalter zu bekommen. Die Aushändigung des Scheins muss vor der Bezahlung durchgeführt sein. Wenn nicht, kann die erholsame Zeit auch in einem Desaster enden.