Aufgepasst bei angeblichen Anrufen der Justizbehörde ...
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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit".
Es muss ein Reisevertrag über eine Pauschalreise geschlossen worden sein. Zudem müssen die aufgetretenen Reisemängel durch Mängelanzeige dem Reiseveranstalter gemeldet worden sein. Ferner muss die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden und die aufgewendete Urlaubszeit für Sie insgesamt oder überwiegend wertlos gewesen sein.
Lesen Sie mehr zum Schadenersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit
Die Reise muss vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Außerdem muss der Reisende vortragen, dass die aufgewendete Urlaubszeit überwiegend ohne Wert war.
Die Reise muss vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden sein. Ganz klar vereitelt ist Ihre Reise, wenn sie der Reiseveranstalter zum Beispiel komplett absagt. Ob die Reise erheblich beeinträchtigt ist, ist für jeden Einzelfall zu prüfen. Zudem müssen Sie erläutern, dass die aufgewendete Urlaubszeit für Sie insgesamt oder überwiegend wertlos war. Das bedeutet, dass der Zweck der Reise für Sie völlig verfehlt wurde.
Die Gerichte kalkulieren etwa 50 % pro Tag und ziehen davon den sogenannten Resterholungswert ab, der bei einem Verzicht auf eine Urlaubsreise zu Hause erreicht worden wäre. Die konkrete Höhe des Schadenersatzanspruchs wird jedoch höchst uneinheitlich beurteilt.
Die Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit lassen sich sowohl neben einer Minderung, als auch der Kündigung wegen Mangels geltend machen.
0800 3746-555 gebührenfrei