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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Indexmiete".
Der Vermieter legt durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag fest, dass die Miete durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (§ 557 b BGB). Steigt die Inflationsrate, kann der Vermieter die Miete jedes Jahr erhöhen (Mietgleitklausel). Beispiel für eine solche Vereinbarung: "Ändert sich der Lebenshaltungsindex, festgestellt vom Statistischen Bundesamt um mehr als 10 Punkte, kann jeder Vertragspartner durch schriftliche Erklärung eine Anpassung der Miete um den entsprechenden Prozentsatz verlangen, sofern die Miete jeweils mindestens ein Jahr unverändert bestand."
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Nein, der Mieter muss bei Erhöhung des Preisindexes nicht automatisch auch eine höhere Miete zahlen. Voraussetzung für diese Mieterhöhung ist die Erklärung des Vermieters in Textform (E-Mail und Fax reichen aus). Er muss die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die neue Miete als Summe in Euro oder den Erhöhungsbetrag angeben (§ 557 b BGB).
Die Miete steigt nicht so häufig, wie die Inflation. Die Anpassung kann nur im Jahresabstand erfolgen. Für ein Jahr muss die Miete also bleiben, wie sie ist.
Eine Mieterhöhung bis zur Vergleichsmiete ist bei Vereinbarung einer Indexmiete ausgeschlossen.
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