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Hausbau

Bauliche Veränderung Mietwohnung

19.02.2019

... Wohnen nach eigenem Geschmack
Sind Sie bereit, Ihre Wohnung nach eigenen Vorstellungen und auf Ihre Kosten zu verschönern und zu modernisieren?

Sie müssen die Einwilligung Ihres Vermieters einholen, wenn Sie in die Substanz der Wohnung eingreifen und zum Beispiel planen,
  • eine Wand durchzubrechen
  • Zwischenwände einzusetzen
  • Rauputz statt einer Tapete aufzutragen
  • Parkett legen
  • neues Bad oder neue Heizung einbauen
  • Satellitenschüssel oder Markise anbringen

Für Maßnahmen, die Sie ohne besonderen Aufwand beseitigen können, brauchen Sie keine Erlaubnis.

Tipp

Lassen Sie sich die Erlaubnis schriftlich geben und denken Sie schon jetzt an den Auszug! Sie müssen davon ausgehen, beim Auszug alles wieder in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen! Einen Anspruch gibt es weder auf Kostenerstattung noch auf Genehmigung.

Ausnahme: Ein Anspruch auf Genehmigung des Umbaus besteht, wenn die Wohnung dadurch für den behinderten oder kranken Mieter barrierefrei gemacht werden soll. Die Pflicht zum Rückbau nach Auszug besteht aber trotzdem!

Es besteht jedoch bei jedem Umbau die Möglichkeit, bereits im Vorfeld mit dem Vermieter eine Einigung darüber zu erzielen, ob der Mieter hinterher eine Erstattung für seine Umbaukosten erhält, soweit diese den Wert der Wohnung erhöhen, und wenn ja, in welcher Höhe. Denkbar ist hier ein Prozentsatz vom Zeitwert oder eine Restwertentschädigung. Daneben kann vereinbart werden, dass Sie keinen Rückbau vornehmen müssen.

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Eine bauliche Veränderung der Mietwohnung muss vorher vom Vermieter genehmigt worden sein, weitere Informationen finden Sie hier

Kontakt

0800 3746-555
gebührenfrei