Unterlassungsaufforderung bei Rechtsverstößen
Mit einer Abmahnung kann im Zivilrecht die Unterlassung eines Verhaltens gefordert werden, das gegen die Rechte Anderer verstößt. Im Online-Auktionsbereich sind vor allem wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wichtig: Konkurrenten eines Unternehmens, die im gleichen Marktsegment tätig sind, können per Abmahnung wettbewerbswidriges Verhalten rügen. Auch Verbraucherschutzverbände können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen - ggf. nach Hinweisen von Verbrauchern.
Das Wettbewerbsrecht ist in Deutschland u. a. im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Viele Vorschriften in diesem Bereich sind sehr allgemein gehalten. Daher ist in diesem Rechtsbereich die Rechtsprechung zu vielen Einzelfällen zu beachten.
Abmahnungen bei Online-Auktionen
Als Verkäufer auf einer Auktionsplattform können Sie aus unterschiedlichen Gründen abgemahnt werden:
- weil Sie als gewerblicher Verkäufer nicht Ihren vollen Namen und Ihre Anschrift angegeben haben,
- weil Sie Ihren Kunden nicht oder nicht rechtzeitig über das Widerrufsrecht belehrt haben,
- weil Sie vergessen haben, darauf hinzuweisen, dass Sie nach der neuen Verpackungsordnung in gewissem Rahmen zur Rücknahme von Verpackungsmaterial verpflichtet sind oder
- weil Sie gegen Vorschriften des Urheber- und Markenrechtes verstoßen haben (z.B. wenn Sie Grauimporte oder gefälschte Markenartikel verkaufen).
Von solchen Abmahnungen können Sie auch als Privatverkäufer betroffen sein, wenn Sie beispielsweise zehn aus den USA mitgebrachte Markenjeans verkaufen.
Eine Abmahnung erfolgt in vielen Fällen durch einen Rechtsanwalt. Der fordert dazu auf, binnen kurzer Frist eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Darin verpflichten Sie sich als Abgemahnter, bei neuerlichen Missetaten eine ganz erhebliche Vertragsstrafe zu zahlen. Unterschreiben Sie die Erklärung nicht, droht ein Gerichtsverfahren - mit erheblichen Kosten. Unwissenheit wird als Ausrede nicht anerkannt.
Kosten der Abmahnung
Die Anwaltskosten gehen schon bei der ersten Abmahnung zu Ihren Lasten als Abgemahnten. Da der Streitwert hier regelmäßig hoch angesetzt wird (Abmahnung an Gewerbetreibende: nicht selten ab 10.000 Euro, Markenrechtsverletzung: 50.000 Euro), können sich Anwaltskosten über der 1.000-Euro-Marke ergeben.
Als gewerblicher Verkäufer ist Ihnen daher zu raten, Ihre wettbewerbsrechtlichen Pflichten und Ihre Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher sorgfältig einzuhalten - auch wenn es lästig ist. Näheres erfahren Sie hier.
Als Privatverkäufer sollten Sie sich ebenfalls Gedanken darüber machen, ob Sie die Rechte anderer verletzen - riskant kann z.B. der mehrfache Verkauf von Markenartikeln als Neuware sein. Tritt der Abmahnfall ein, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Tipp!
Das Instrument der Abmahnung wird manchmal als Instrument zum Geldverdienen missbraucht. Massenabmahnungen sind zwar unzulässig, im Einzelfall aber so gut wie nicht zu beweisen. Der angesetzte Streitwert und die Vertragsstrafe müssen jedoch im richtigen Verhältnis zum Rechtsverstoß stehen. Sie sollten sich daher im jedem Fall anwaltlichen Rat einholen.