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Hier finden Sie häufige Fragen und Antworten zum Thema "Kündigung des Arbeitnehmers".
Eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck gebracht wird.
Es gibt Kündigungen, die vom Arbeitgeber oder die vom Arbeitnehmer ausgehen. Das kann jeweils fristlos oder unter Beachtung einer Frist geschehen.
Nein, der Arbeitnehmer braucht für seine ordentliche Kündigung keinen Grund haben oder nennen. Das nennt man den Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Anders ist es, wenn er ohne Einhaltung einer Frist aus dem Arbeitsverhältnis heraus will. Die ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann für beide Seiten ausgeschlossen sein, § 15 Abs. 3 TzBfG, für andere Arbeitnehmer kann das vertraglich auch ausgeschlossen werden.
Sie müssen die Kündigung schriftlich erklären und nachweisen können, dass und wann (wegen der Frist) Ihr Arbeitgeber sie auch erhält. Außerdem müssen Sie die Kündigungsfrist beachten. Wenn Sie kündigen, ohne eine neue Stelle zu haben, müssen sie ggf. mit einer Sperrfrist beim Arbeitsamt rechnen.
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen, also mit eigenhändiger Unterschrift. Mündliche Kündigungen oder z.B. per SMS oder E-mail, sind unwirksam. Außerdem muss die Kündigung von der richtigen Person ausgesprochen werden, also nicht von der Sekretärin anstelle des Geschäftsführers oder von der Mutter für ihren erwachsenen Sohn. Bevollmächtigung ist aber möglich.
Der Bewerber muss so rechtzeitig kündigen, dass die Kündigungsfrist noch vor dem ersten Arbeitstag endet. Dann muss er die Stelle gar nicht erst antreten.
Ja, auch schon vor Aufnahme der Arbeit kann ein Arbeitsvertrag gekündigt werden, z. B. weil der Bewerber ein attraktiveres Angebot bekommen hat oder der Arbeitgeber betriebswirtschaftlich umdisponieren musste. Die Kündigung vor Arbeitsbeginn kann jedoch vertraglich ausgeschlossen oder mit einer Vertragsstrafe bedroht sein.
Endet die Kündigungsfrist erst nach dem ersten Arbeitstag, kann der Arbeitgeber auf eine Mitarbeit bis zur wirksamen Kündigung bestehen. In der Praxis wird er jedoch in aller Regel abwinken.
Damit macht sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schadenersatzpflichtig.
Nein. Vorraussetzung für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer ist, dass ein wichtiger Grund vorliegt, aufgrund dessen es ihm nicht zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Die Chance auf eine besser bezahlte Stelle zählt dazu nicht.
Ja, denn Sie haben Anspruch auf Ihr Gehalt.
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