Der Tag beginnt mit einem guten Kaffee. Am besten schmeckt dieser aus der eigenen Kaffeemaschine. In unzähligen Büros, Werkstätten und Lagerhallen stehen daher von Mitarbeitern mitgebrachte Kaffeemaschinen, Wasserkocher und andere Kleinelektrogeräte wie beispielsweise ein Radio oder ein Ventilator.
Oftmals wird dies vom Arbeitgeber geduldet. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dass zunächst das Elektrogerät nach § 14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geprüft und abgenommen wird. Diese Prüfung muss dann auch in regelmäßigen Zeitabständen wiederholt werden. Findet diese Überprüfung nicht statt, kann dies ein Bußgeldverfahren nach sich ziehen. Verstößt der Arbeitgeber wiederholt gegen diese Verpflichtung und ist dadurch das Leben, die Gesundheit oder das Eigentum anderer gefährdet, kann sogar ein strafbares Verhalten vorliegen. Nach §§ 23 BetrSichV, 40 ProdSG kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen auch schadenersatzpflichtig.
Tipp
Wenn Sie ein Elektrogerät an Ihren Arbeitsplatz mitbringen, informieren Sie Ihren Chef! Im Zweifel fragen Sie vorher nach, ob Sie Ihre Kaffeemaschine, Ihr Radio oder sonstiges mitbringen dürfen.
Der Arbeitgeber kann die Nutzung privater Elektrogeräte am Arbeitsplatz verbieten. Gegebenenfalls ist der Betriebsrat bei dieser Entscheidung einzubeziehen.
Für den Arbeitgeber ergibt sich bei Nutzung privater Elektrogeräte durch seine Mitarbeiter ein höherer Stromverbrauch. Fragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber nach, ob Sie private Geräte aufstellen dürfen. Eine unerlaubte Aufstellung und Nutzung der Kaffeemaschine oder des Radios und auch das Aufladen des privaten Mobiltelefons kann zu einer Abmahnung führen. Im Wiederholungsfall riskiert der Arbeitnehmer eine Kündigung.
Möglich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer über die Zahlung einer Energiepauschale. Diese Pauschale kann mit dem Lohn verrechnet werden (Arbeitsgericht Iserlohn, Urteil vom 20.3.14 - 2 Ca 443/14 -).
Gut zu wissen
Verletzt sich ein Arbeitnehmer an einem privat mitgebrachten Gerät, beispielsweise durch Verbrühung an der Kaffeemaschine, tritt die gesetzliche Unfallversicherung nicht ein.
Es handelt sich dann nicht um einen Arbeitsunfall. Begründet wird dies damit, dass die Einnahme von Mahlzeiten grundsätzlich zum "Privatvergnügen" der Mitarbeiter zählt.
Ein Arbeitsunfall in diesem Sinne kommt allenfalls dann in Betracht, wenn zwischen der Tätigkeit und dem Kaffeetrinken ein besonders enger Zusammenhang besteht. Dies kann bei körperlich sehr anstrengenden Tätigkeiten oder besonders staubigen Arbeitsplätzen der Fall sein. Dennoch hat das Sozialgericht Duisburg mit Urteil vom 14.6.2002 - AZ S 26 U 2/02 - eine Haftung der Unfallversicherung abgelehnt. In diesem Fall hatte sich ein Mitarbeiter an einer mitgebrachten Kaffeemaschine verletzt. Der Arbeitgeber hat einen Kaffeeautomaten im Betrieb aufgestellt.